Our Foundation

Statutes

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung TecHUB Swiss besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB. Die Verwendung dieses Namens ist bis zur Auflösung des Vereins an den Vereinszweck und an die Vereinsziele der Statuten vom 25.6.2020 gebunden.

Art. 2 Sitz

Der Vereinssitz ist Zürich.

Art. 3 Zweck und Ziel

Die Aufgabe des Vereins besteht in der regionalen Vernetzung von Spezialisten im IT Umfeld. Es geht vor allem um die Förderungen von kleinen IT Unternehmen, Startups und Freelancern.  Durch die Vernetzung von IT Spezialisten verschiedenster Disziplinen und den Austausch in technischer und auch geschäftlicher Natur, sollen die Mitglieder in ihrer Geschäftstätigkeit gestärkt werden.

Der Verein setzt sich zum Ziel:

  • Ein Netzwerk vertrauenswürdiger IT Spezialisten verschiedenster Disziplinen zu schaffen
  • Die Mitglieder sollen durch die Vernetzung und den Austausch gestärkt werden
  • Durch die gemeinsame Arbeitskraft, das Wissen aus den diversen Disziplinen und einem gemeinsamen Auftritt soll es möglich sein, seine Produkte und Dienstleistungen zu verbessern oder gemeinsam grössere Projekte zu bewältigen

Das Vorgehen:

  • Regelmässige Treffen und Veranstaltungen durchzuführen oder zu unterstützen
  • Wissen aktiv in Vorträgen oder Veröffentlichungen zu teilen
  • Eine gemeinsame Kollaborationsplattform zur Verfügung stellen

Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 4 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 5 Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden, Zuwendungen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Einnahmen aus Dienstleistungen und dem Verkauf von Produkten
  • Sponsorengelder

Art. 6 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Um Mitglied zu werden, benötigt man eine Empfehlung eines bestehenden Mitgliedes. Der Vorstand kann Mitglieder, die nicht dem Zielpublikum entsprechen, ablehnen. Die Ehrenmitgliedschaft ist möglich.

Mitglieder

  1. Nur natürliche Personen (Einzelmitglieder) oder juristische Personen (Firmenmitglieder), die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Schweiz haben, sind stimmberechtigte Mitglieder.
  2. Firmenmitglieder haben drei Stimmen. Sie können daher bis zu drei teilnehmende Mitarbeiter definieren. Diese dürfen an Veranstaltungen teilnehmen, auf die Kollaborationsplattform zugreifen und Funktionen im Verein wahrnehmen. Änderungen der  teilnehmende Mitarbeiter müssen schriftlich an den Vorstand gemeldet werden.
  3. Natürliche und juristische Personen, welche sich in einem besonders herausragenden Masse für den Verein TecHUB Swiss verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

Eintritt

Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.

Beiträge

Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind wie folgt festgelegt und werden bei Eintritt oder jeweils per 1. Januar fällig:

  • Natürliche Personen:    CHF 400.–
  • Juristische Personen:   CHF 1000.–
  • Ehrenmitglieder:           CHF 0.–

Bei Eintritt in laufenden Jahr werden die Mitgliederbeiträge pro Rata auf beginn des Eintritts Monats berechnet.

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeits­losigkeit oder anderer wichtiger Gründe einem betroffenen Mitglied den Betrag für eine definierte Zeitspanne reduzieren oder gänzlich erlassen.

Der Vorstand kann im Rahmen spezieller Aktionen Ermässigungen auf die Mitgliederbeiträge erlassen.

Austritt  

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Ausschluss

Ein Verein mit dem Ziel der Vernetzung und der Zusammenarbeit ist auf aktive Mitglieder angewiesen. Mitglieder die nicht regelmässig an den Veranstaltungen teilnehmen oder sich auf andere Weise einbringen, werden nach einer Abmahnung vom Verein ausgeschlossen.  Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes hin durch Beschluss der Mitglieder­versammlung ausgeschlossen werden.

Art. 7 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Da eine effektive Vernetzung auf Vertrauen und somit auch auf persönliche Treffen und den persönlichen Austausch basiert, wird der Verein in regionale Gruppen (Chapters) aufgeteilt. Jedes Chapter muss einen Präsidenten berufen, der die lokalen Treffen organisiert sowie die Koordination mit den anderen Chapters und dem Vorstand sicherstellt. Alle Mitglieder der Chapters, und im Speziellen deren Präsident, verpflichten sich den Werten, der Vision und der Strategie des Vereins treu zu sein und nicht den eigenen Interessen Vorrang zu gewähren.

Spesen

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven, vereinsspezifischen Spesen. Eine Entschädi­gung von Arbeitsleistung ist durch Vorstandsbeschluss und je nach Veran­staltungserfolg, auf einzelne Veranstaltungen bezogen, möglich. Der Vorstand erlässt ein Spesenreglement.

Art. 7a Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Mitgliederversammlung kann auch online stattfinden.

Rechte

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes.
  • Sie wählt den Vorstand.
  • Sie wählt die Kontrollstelle.
  • Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand die Decharge.
  • Sie entscheidet über Statutenänderungen.
  • Sie entscheidet über die vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern unterbreiteten Anträge.
  • Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins

Einberufung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens sechs Wochen vor Versammlungstermin zu erfolgen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Anträge

Anträge von Mitgliedern müssen spätestens vier Wochen vor Versammlungstermin in schriftlicher Form beim Vorstand eintreffen.

Beschlüsse

Die Versammlungen sind ungeachtet der anwesenden Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zustimmt. Bei Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorstand mit. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Vor der Beschlussfassung fragen die stimmberechtigten Mitglieder die nicht-stimmberechtigten Mitglieder nach ihrer Meinung.

Statutenänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

Protokoll

Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 7b Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Wahl

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Ersatz

Während des Vereinsjahres kann der Vorstand bei Bedarf ein weiteres Vorstandsmitglied bestimmen, welches an der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Pflichten

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er muss eine Vereinsbuchhaltung zu Handen der Mitgliederversammlung führen. Er ist befugt, die laufenden Geschäfte sowie die Führung der Vereinsbuchhaltung zu delegieren. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung, sooft es die Geschäfte erfordern.

Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Der Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Protokoll

Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.

Unterschrift

Die Vorstandsmitglieder haben die Unterschriftsberechtigung für alle rechtsverbindlichen Geschäfte je kollektiv zu zweien. Der Vorstand hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Präsidium abzulegen.

Präsidium

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.

Art. 7c Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einer Person, welche nicht dem Vorstand angehören darf.

Wahl

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Pflichten

Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen.

Art. 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmen­mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 10 Sprache

Diese Statuten werden auf Englisch und Deutsch publiziert. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Fassungen, ist die deutsche Fassung bindend.

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründerversammlung in Kraft.

Zürich, 30.03.2023